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   BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19   

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BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19 (https://dejure.org/2020,20882)
BAG, Entscheidung vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19 (https://dejure.org/2020,20882)
BAG, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 (https://dejure.org/2020,20882)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 38 BetrVG, § ... 99 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 31 Nr. 31.2.1 und Nr. 31.2.2 MTV, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 101 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 38 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, § 37 Abs. 1 BetrVG, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 33 BetrVG, § 29 Abs. 3 BetrVG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

  • Wolters Kluwer

    Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines Betriebsübergangs; Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit; Unwirksame Betriebsratsbeschlüsse wegen Formfehlern bei der Einladung zur ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

  • Betriebs-Berater

    Verhinderung eines krankgeschriebenen Betriebsratsmitglieds

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Als ob nichts gewesen wäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens; Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds; Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses

  • rechtsportal.de

    BGB § 613a
    Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Falle eines Betriebsübergangs

  • datenbank.nwb.de

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einladung zur BR-Sitzung durch einfaches Betriebsratsmitglied

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das arbeitsunfähige Betriebsratsmitglied

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Beschluss des Betriebsrats - und die fehlerhafte Einberufung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umgruppierungen - und die fehlende Zustimmung des Betriebsrats

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens - Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens - Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds an der Wahrnehmung Amtes für die Dauer einer ärztliche attestierten Arbeitsunfähigkeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Als ob nichts gewesen wäre

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses wegen fehlerhafter Einberufung des Gremiums

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertretungsregelungen im Betriebsrat - Gefahren für die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Krankheitsbedingte) Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Einladung zu einer Betriebsratssitzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1417
  • BB 2020, 2619
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Aus diesem Grund geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben. Letzteres setzt voraus, dass der Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert hat, da andernfalls seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16 f., BAGE 149, 182) .

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist  (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13  - Rn. 24, BAGE 149, 182) .Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist.

    Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung hierüber entbehrlich (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13  - Rn. 25, aaO) .

    Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BetrVG voraus, dass der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - die Sitzung einberuft und die Betriebsratsmitglieder von ihm - im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter - rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind (vgl. BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 35, BAGE 149, 182) .

  • BAG, 15.04.2014 - 1 ABR 2/13

    Fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Lediglich Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, können zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 23 mwN, BAGE 148, 26) .

    In anderen Fällen überwiegen die durch die Verfahrensregelung geschützten Interessen nicht zwingend das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 24, aaO) .

    Anders als im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Tagesordnung bei einer durch den Vorsitzenden erfolgten Einberufung einer Sitzung des Betriebsrats und der Ladung hierzu (vgl. dazu BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 35, BAGE 148, 26) reicht es nicht aus, dass nur die beschlussfähig Erschienenen einen einstimmigen Beschluss fassen.

  • BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 596/15

    Weisungsrecht - Personalgespräch

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (vgl. BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 157, 153) .

    Eine "Teilarbeitsunfähigkeit" im Sinne einer nur partiellen Unmöglichkeit zur Ausübung von Betriebsratsaufgaben gibt es bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied nicht (vgl. für die Arbeitspflicht BAG 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 31, BAGE 157, 153) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 22/12

    Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    (bb) Nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder sind allerdings von ihrer Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung befreit (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Bei ihnen tritt an die Stelle der Arbeitspflicht die Verpflichtung, sich während der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem sie angehören, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15  - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Der Norm des § 38 Abs. 1 BetrVG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Betrieben der dort genannten Größenordnung erforderliche Betriebsratstätigkeit iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig in einem solchen Umfang anfällt, dass sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder voll in Anspruch nimmt (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    (a) Eine Verhinderung im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (vgl. zu § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 24 mwN) .
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Es kann Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (vgl. BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 258) .
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    Da mit dem vom Betriebsverfassungsgesetz verwandten Begriff des Arbeitgebers der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet wird (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 22, BAGE 132, 314) , ist es unerheblich, dass das Zustimmungsverfahren von der D AG eingeleitet wurde, obwohl die geplanten Umgruppierungen erst mit Wirksamwerden des Betriebsübergangs zum 1. Januar 2016 von der Arbeitgeberin als Betriebserwerberin und damit als neue Betriebsinhaberin umgesetzt werden sollten.
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
    In diesem Fall ist ein fristauslösender Zugang beim Betriebsrat erst dann gegeben, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm vom Arbeitgeber übergebene Erklärung an den Vorsitzenden des Betriebsrats oder - im Verhinderungsfall - dessen Stellvertreter weiterleitet (vgl. BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - zu II 1 c bb der Gründe, BAGE 49, 136) .
  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 25/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des

  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17

    Versetzung - Ersetzung der Zustimmung

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18

    Beschlussfassung des Betriebsrats - Amtsunfähigkeit - Selbstzusammentrittsrecht -

  • BAG, 13.11.2019 - 4 ABR 3/19

    Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren

  • LAG München, 11.07.2022 - 4 TaBV 9/22

    Auskunftsanspruch, Vertrauensarbeitszeit, Regelungszuständigkeit; Ladung zur

    So ist auch die von der Beteiligten zu 2) zitierte Entscheidung des BAG (vom 28.07.2020, 1 ABR 5/19) zu verstehen: Das Gericht moniert darin nicht, dass der Vorsitzende nicht eigenhändig tätig geworden sei, sondern dass die Zuordnung an ihn nicht möglich und er zudem wegen Arbeitsunfähigkeit unzuständig gewesen sei (Rn.37 - zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    Die Norm gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern für Erklärungen und Mitteilungen aller Art und damit insbesondere auch für Anhörungen nach §§ 102, 103 BetrVG (BAG vom 27.06.1985 - 2 AZR 412/84, NZA 1986, 426, 427; BAG vom 27.08.1982 - 7 AZR 30/80, NJW 1983, 2835; GK-BetrVG/Raab, 12. Auflage, § 26 Rn. 54; Fitting, BetrVG, 31. Auflage, § 26 Rn. 38; siehe auch BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19, juris, Rz. 27).

    In diesem Fall ist ein fristauslösender Zugang beim Betriebsrat erst dann gegeben, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm vom Arbeitgeber übergebene Erklärung an den Vorsitzenden des Betriebsrats oder - im Verhinderungsfall - dessen Stellvertreter weiterleitet (BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19, juris, Rz. 27).

    Eine Verhinderung im Sinne der §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein(e) Stellvertreter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Amt auszuüben (BAG vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19, juris, Rz. 29).

    Das Bundesarbeitsgericht verweist in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 (1 ABR 5/19, juris, Rz. 29) für die Frage, was unter Verhinderung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zu verstehen ist, einschränkungslos auf § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.

  • BAG, 23.02.2021 - 1 ABR 4/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen (vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 18 mwN) .
  • ArbG Düsseldorf, 12.12.2022 - 6 BV 154/22
    Mitteilungen, insbesondere über Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber im Rahmen des § 102 oder auch § 103 BetrVG einem nicht nach diesen Grundsätzen zur Entgegennahme ermächtigten Mitglied des Betriebsrates macht, werden erst dann für den Betriebsrat wirksam, wenn sie vom unzuständigen Mitglied als Erklärungsbote des Arbeitgebers an den Vorsitzenden oder ein zum Empfang ermächtigtes Mitglied des Betriebsrates weitergeleitet werden (vgl. BAG, Beschl. v. 28.7.2020 - 1 ABR 5/19; Urt. v. 27.06.1985 - 2 AZR 412/84; LAG München, Urt. v. 29.07.2020 - 11 Sa 332/20).

    weil der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter im Urlaub sind und für diesen Fall keine Vertretungsregelung besteht, ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, Erklärungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat entgegenzunehmen (BAG, Beschl. v. 28.7.2020 - 1 ABR 5/19; Beschl. v. 27.6.1985 - 2 AZR 412/84).

    (a) Für die Beantwortung der Frage, wann der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter als verhindert anzusehen ist, gelten die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG maßgebenden Grundsätze entsprechend (BAG, Beschl. v. 28.7.2020 - 1 ABR 5/19).

    Eine zeitweilige Verhinderung liegt nur vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben (BAG, Beschl. v. 28.7.2020 - 1 ABR 5/19).

    Da selbst eine Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds nicht notwendigerweise eine Verhinderung darstellt (BAG, Beschl. v. 28.7.2020 - 1 ABR 5/19; kein Verhinderungsfall zudem bei arbeitsfreiem Tag: BAG, Urt. v. 27.9.2012 - 2 AZR 955/11), kann nicht allein auf eine Betriebsabwesenheit abgestellt werden.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2021 - 5 Sa 101/21

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - erneute Arbeitsunfähigkeit - Kürzung von

    Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde (BAG, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 30, juris = ZTR 2020, 736; BAG, Urteil vom 02. November 2016 - 10 AZR 596/15 - Rn. 30, juris = NZA 2017, 183).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 426/19

    Eintritt einer auflösenden Bedingung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied im

    Bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben handelt es sich um ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG; vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 32, zitiert nach juris ).

    Dies ist die gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 31, zitiert nach juris mwN.).

  • BAG, 24.02.2021 - 7 ABR 38/19

    Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Stimmauszählung

    (a) Eine Verhinderung liegt vor, wenn sich das Betriebswahlvorstandsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage sieht, sein Amt auszuüben, etwa wegen Urlaubs, Dienstreise oder Krankheit (WKS/Wißmann Mitbestimmungsrecht 5. Aufl. Vor § 9 Rn. 48 mit Verweis auf § 14 Rn. 30 ff. zur Verhinderung von Delegierten mwN; vgl. zur Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern: BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 29; 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 24; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 25 Rn. 17; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 25 Rn. 6 ff.) .
  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 9/22

    Betriebliche Vergütungsordnung - tarifgebundener Arbeitgeber

    Da es sich bei Ein- und Umgruppierungen nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern lediglich um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbundenen Akt der Rechtsanwendung handelt, ist deren "Aufhebung" im wörtlichen Sinn nicht möglich (vgl. BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 18 mwN, BAGE 171, 355) .
  • LAG Nürnberg, 20.09.2023 - 2 TaBV 2/23

    Tarifeinheit - Mehrheitsfeststellung - Umgruppierung - Unterrichtungspflicht -

    Letzteres setzt voraus, dass der Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert hat, da andernfalls seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (BAG 28.07.2020 - 1 ABR 5/19, Rn 18, juris).
  • LAG Sachsen, 21.02.2023 - 3 TaBV 26/21

    Beteiligung des Betriebsrats - Umgruppierung - Betriebsratsvorsitzender -

    Letzteres setzt voraus, dass der Betriebsrat trotz ordnungsgemäßer Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber die Zustimmung form- und fristgerecht verweigert hat, da andernfalls seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (so BAG, Beschluss vom 28.07.2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 18, m.w.N., NZA 2021, 1417, 1419).
  • ArbG Würzburg, 14.12.2022 - 4 BV 22/21

    Umgruppierung - Beteiligung Betriebsrat

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